Re: Бездомные собаки
VIB,
(2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, daß diese Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen nicht verunreinigen.
(3) Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den...